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Dies ist eine kleine Sammlung interessanter, manchmal nur amüsanter Urteile, die nicht nur Mopped-Fahrer beherzigen sollten. Natürlich gibt es bedeutend mehr derartiger Urteile. Wer meint, dieses oder jenes müsse noch unbedingt aufgenommen werden, kann mir ja >>> schreiben.
Im verhandelten Fall hatte ein Kunde von einem Autohändler einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 Kilometern erworben. Der Verkäufer gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie. Die Garantiebedingungen enthielten für den Käufer (Garantienehmer) allerdings umfangreiche Pflichten. Unter anderem sollte er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten grundsätzlich beim Verkäufer (Garantiegeber) durchführen lassen. Der Käufer ließ die 90.000-Kilometer-Inspektion jedoch sausen und die 100.000-Kilometer-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt erledigen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt.
Auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags verlangte der Mercedes-Besitzer nun von seinem Verkäufer und Garantiegeber die Zahlung von rund 1.080 Euro zur Behebung des Schadens. Nichts da, sagte der und wies darauf hin, dass der Kläger die 90.000-Kilometer-Inspektion nicht machen lassen habe.
Die Bundesrichter entschieden aberä, dass der Händler aus der übernommenen Garantie haftet. Das Unterlassen der 90.000-Kilometer-Inspektion durch den Kläger befreie den Garantiegeber nicht von der Leistungspflicht. Die verwendete Inspektionsklausel benachteilige den Garantienehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Dem Käufer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, so die Richter. (BGH, Az.: VIII ZR 354/08)
Was er nicht gesehen hatte: Einige Meter weiter wurde das Parken für den von ihm genutzten Zeitraum eingeschränkt.
Das Schild hätte er auch nicht sehen müssen, entschieden die Richter zugunsten des Autofahrers. Hätte die Einschränkung auf der vom Kläger genutzten Parkfläche gelten sollen, hätte die betreffende Kommune dies durch einen Zusatz klar stellen müssen. Da auch der Parkschein keine Ausnahmeregelung aufgedruckt habe, dürfe geparkt werden, sagten die Richter daher und wiesen die Stadt an, dem Kläger sowohl die erhobene Verwaltungs- als auch die Abschleppgebühr zu erstatten. (VG Köln, Az.: 20 K 3999/07)
Im vorliegenden Fall trug der Biker an den Beinen keine geeignete Schutzkleidung und hatte so Verletzungen erlitten. Das Gericht ging von einem "Verschulden gegen sich selbst" aus. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein "ordentlicher und verständiger Mensch" die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, um sich vor einem Schaden zu schützen. Nach Ansicht des Gerichts geht jeder, der ohne ausreichende Schutzausrüstung Motorrad führt, bewusst ein erhöhtes Verletzungsrisiko ein.
Das wurde bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt, denn mit passender Schutzkleidung hätten die Verletzungen vermindert oder vermieden werden können. (Az:12U29/09)
Das Risiko beim Motorradfahren sei ungleich höher als das beim Autofahren. Diese "Betriebsgefahr" lasse sich daher "grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen". Unfallfolgen würden schon deshalb ganz bewusst in Kauf genommen und dürften daher "ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden".
Abgelaufene TÜV-Plaketten werden häufig auf diese Weise ermittelt. Der Kfz-Halter bekommt ein Verwarnungsgeld, denn ein zugelassenes Kraftfahrzeug muss grundsätzlich über eine gültige TÜV-Plakette verfügen, auch wenn es gar nicht oder nur selten im Straßenverkehr bewegt wird. Es spielt keine Rolle, ob die Überprüfung im ruhenden oder fließenden Verkehr erfolgt. Wer sein Auto nicht mehr nutzen will, sollte es abmelden, gegebenenfalls nur vorrübergehend, rät der ACE.
Das Argument der Versicherung: Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit seien nur wenige Minuten zur Essenseinnahme verblieben. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen.
Die Sozialrichter in Koblenz sahen das anders: Sie verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und damit zur Entschädigungsleistung. Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobene Berufung zurück.
Unfallversicherungsschutz, so die Richter, bestehe grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Hier sei die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Weges gewesen, so das Landessozialgericht.
Einem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheide, existiere daher nicht. Achtung: Sobald der Löffel zum Mund geführt oder ins Schnitzel gebissen wird, ist es de jure aus mit dem Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. (LSG Rheinland-Pfalz L 2 U 105/09)
An einer Kreuzung unweit der Oktoberfest-Wiese überquerte ein angetrunkener Fußgänger bei Rot die Fahrbahn. Dabei stieß er mit einer Motorradfahrerin zusammen, die stürzte und leichte Verletzungen erlitt. Das Motorrad wurde erheblich beschädigt. Die Frau verlangte von dem trinkfreudigen Wies'n-Besucher Schadenersatz - schließlich hätte sie keine Verkehrsregel verletzt. Doch die Richter am Münchner Amtsgericht hielten dies nicht für ausreichend und sahen eine 50-prozentige Mitschuld bei der Klägerin.
Die Motorradfahrerin hätte zur Oktoberfestzeit auf dieser Straße mit Betrunkenen rechnen müssen, die sich im Verkehr nicht mehr ordnungsgemäß verhalten könnten. Vor diesem Hintergrund sei ihre - prinzipiell zulässige - Geschwindigkeit zu hoch gewesen. (AG München, Az.: 331 C 22085/07)
Die Lautstärke einer Hupe bringt es zwar auf stattliche 105 Dezibel, doch bei richtig lauter Musik wird sie leicht überhört. Wenn aber selbst das Martinshorn nicht mehr bis zum Ohr durchdringt und es dadurch zu einer Behinderung von Rettungswagen oder Polizei kommt, wird das für die Fahrer unter Umständen teuer: Gerichte können für diese Fahrlässigkeit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro verhängen.
Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe.
In der Revisionsinstanz stellte das Oberlandesgerich Celle jetzt klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
In einer neuen Verhandlung muss jetzt festgestellt werden, ob die Frau vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. (OLG Celle, Az.: 32 Ss 113/09)
Ihn treffen hier eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Dabei sind an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln, geringere Anforderungen zu stellen. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es auch mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen.
Dies ist für die meisten Gerichte allerdings kein Grund, Milde vor Recht walten zu lassen. So auch nicht in einem aktuellen Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Hier ging es zeitlich unterschiedlich begrenzte Halteverbotszonen in einer Straße. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre problemlos erkennbar gewesen, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und sich lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt, ließen die Richter einen Kläger abtropfen. (VG Berlin, Az.: VG 11 A 720.07 und OVG Hamburg, Az.: 3 Bf 408/08)
Auch angesichts der damit verbundenen Kosten weigerte sich der Mann dieses Gutachten beizubringen. Im Gegenzug verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Hiergegen wehrte sich der Mann - mit Erfolg.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz urteilten, dass ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden könne, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Hieran fehlte es jedoch im konkreten Fall, denn der Mann war erstmals auffällig geworden. Zudem habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lagen - auch wegen der bereits auferlegten Geldstrafe - nicht vor. (OVG Koblenz, Az.: 10 B 10930/09)
In einer engen Straße kamen sich ein Mercedes und ein Porsche entgegen. Beide Fahrzeuge blieben zunächst stehen, weil der Platz zum Aneinandervorbeifahren nicht reichte, da sich auf der Seite des Mercedesfahrers ein parkendes Auto befand. Nachdem der Porschefahrer nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedesfahrer zwischen dem Porsche und den geparkten Autos durchzufahren. Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertür beschädigt.
Die Erstattung der Reparaturkosten verlangte er von dem Porschefahrer. Dieser weigerte sich zu zahlen; schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde.
Mit diesem Standpunkt hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Experten der Arag-Versicherung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hier der Gedanke maßgebend sei, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten. (AG München, Az.: 343 C 3667/09)
Zur Debatte stand jedoch noch, ob dem Verkäufer für die 36.000 Kilometer, die die Dame mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich zurückgelegt hatte, irgendein Ausgleich zusteht. Der BGH hat dies jetzt bejaht; dem stehe auch Europarecht nicht entgegen. Erhält der Käufer seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurück, muss er laut ARAG Experten für den genutzten Gegenstand auch eine entsprechende Nutzungsgebühr zahlen. (BGH,Az.: VIII ZR 243/08)
In dem zunächst vom Amtsgericht Coburg behandelten Fall war die Versicherungsnehmerin auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. Etwa einen Monat später meldete sich ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt bei der Versicherung. Er führte aus, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet und sprach deshalb ein Regulierungsverbot aus. Gleichwohl ersetzte die Versicherung dem Taxiunternehmen dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein.
Die Frau klagte gegen die Rückstufung. Die Klage, die ihrem Versicherer vorwarf, trotz Regulierungsverbots bezahlt und dadurch die Versicherungsprozente nach oben getrieben zu haben, blieb ohne Erfolg. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verneinten einen Fehler der Versicherung. Denn als Pflichtversicherung müsse die Versicherung begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung habe sie einen weiten Ermessensspielraum.
Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende spreche, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich, so das Amtsgericht weiter. Daran ändere auch das Regulierungsverbot nichts. (LG Coburg, Az.: 32 S 15/09)
Bedauerlicherweise war das einzige, was zurückkam, eine SMS, mit der der Interessent dem Kläger mitteilte, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei seiner Teilkasko schadlos halten und forderte 8.000 Euro Versicherungsleistung wegen Diebstahles. Der Versicherer weigerte sich aber zu bezahlen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Coburg an und wies die Klage ab. Der Kläger habe keinerlei Maßnahmen getroffen, um sich gegen die Entwendung zu schützen. Wer nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten vor der Probefahrt aufgenommen hat, läd den Täter zum Diebstahl geradezu ein - obwohl allgemein bekannt ist, dass bei Probefahrten häufig Betrügereien oder Trickdiebstähle vorkommen, so die Richter. (LG Coburg, Az.: 13 O 717)
Auf das Angebot hin meldete sich ein Interessent, der sich als Josef Krause vorstellte. Er erschien zum vereinbarten Termin auf einer alten Yamaha FJ 1100. Der Verkäufer überließ dem Interessenten seine BMW für eine kurze Probefahrt, doch Herr Krause kam nicht wieder zurück. Wie sich später herausstellte, war die zurückgelassene Yamaha ein nicht umgemeldetes Bastlerfahrzeug im Wert von etwa 600 Euro und der Name des Interessenten schlichtweg falsch. Die Versicherung verweigerte damals dem Betrugsopfer eine Entschädigung, da er "Opfer eines nicht versicherten Betruges" geworden sei.
In zweiter Instanz wurde dem Motorradbesitzer vom OLG Recht gegeben und eine Entschädigung von 10.650 Euro aus seiner Teilkaskoversicherung zugesprochen.
"Das Gericht geht von einer Entwendung im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen Gewahrsam an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden ist. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt", begründet der juristische Verlag Juris.
Wer jedoch ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte sich bei der Probefahrt den Führerschein des Interessenten zeigen lassen und für den Notfall den Personalausweis als Pfand behalten.
Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses abgeschleppt. Das Auto erhielt er nur gegen Zahlung der Abschleppkosten und der Inkassokosten zurück. Da der Fahrer der Ansicht war, diese Kosten könnten nicht von ihm verlangt werden, zog er vor Gericht und verlangte sein Geld von dem Eigentümer des Parkplatzes zurück.
Der Mann scheiterte mit seinem Begehren in allen Instanzen. Die Richter machten deutlich, dass auch, wenn noch andere Parkplätze frei sind, der Eigentümer das Recht hat, unbefugt Parkende abschleppen zu lassen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges stelle eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes dar, welcher nicht hinzunehmen sei. Der Eigentümer darf sein Recht auch mithilfe eines Abschleppunternehmens verwirklichen, erläutern Experten des Versicherungsunternehmens Arag. Der Mann blieb also auf den Abschleppkosten sitzen – lediglich die Inkassokosten in Höhe von 15 Euro wurden als nicht rechtmäßig angesehen. (BGH, Az.: V ZR 144/08)
Da der Polizist den Vorbereich, die Haltelinie und die Ampelanlage gut im Blick gehabt habe, seien vernünftige Zweifel an dessen Feststellungen nicht angebracht. Laut ARAG seien Stoppuhren und elektronische Messungen zwar genauer, ein qualifizierter Rotlichtverstoß könne aber eben auch durch Schätzung eines Zeugen festgestellt werden. Es genüge ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen könnten. (OLG Hamm, Az.: 3 Ss 55/09)
Wer eine Vollkaskoversicherung hat, braucht keine Zurückstufung befürchten: Sturmschäden werden als Teilkaskoschäden abgerechnet und abzüglich der Selbstbeteiligung ersetzt.
Fahrzeugkauf mit Inspektionsklausel unzulässig
Wem ist das nicht schon einmal untergekommen: Da wird ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft und der Händler gibt auf bestimmte Bauteile sogar eine Garantie - wenn denn die empfohlenen Pflege- und Wartungsarbeiten auch beim Verkäufer erledigt werden. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das so nicht geht, da der Käufer (Garantienehmer) mit solchen Inspektionsklauseln unangemessen benachteiligt werde.Im verhandelten Fall hatte ein Kunde von einem Autohändler einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 Kilometern erworben. Der Verkäufer gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie. Die Garantiebedingungen enthielten für den Käufer (Garantienehmer) allerdings umfangreiche Pflichten. Unter anderem sollte er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten grundsätzlich beim Verkäufer (Garantiegeber) durchführen lassen. Der Käufer ließ die 90.000-Kilometer-Inspektion jedoch sausen und die 100.000-Kilometer-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt erledigen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt.
Auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags verlangte der Mercedes-Besitzer nun von seinem Verkäufer und Garantiegeber die Zahlung von rund 1.080 Euro zur Behebung des Schadens. Nichts da, sagte der und wies darauf hin, dass der Kläger die 90.000-Kilometer-Inspektion nicht machen lassen habe.
Die Bundesrichter entschieden aberä, dass der Händler aus der übernommenen Garantie haftet. Das Unterlassen der 90.000-Kilometer-Inspektion durch den Kläger befreie den Garantiegeber nicht von der Leistungspflicht. Die verwendete Inspektionsklausel benachteilige den Garantienehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Dem Käufer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, so die Richter. (BGH, Az.: VIII ZR 354/08)
Parkplatzbeschilderung muss eindeutig sein
Eine undurchsichtige Beschilderung kann schon mal dazu führen, dass man im Parkverbot steht, ohne es zu wissen. Die Kosten einer solchen Verwirrung muss nicht unbedingt der Auto- oder Kradfahrer zahlen, urteilte das Verwaltungsgericht Köln. Ein Autofahrer hatte sein Auto auf einem kostenpflichtigen kommunalen Parkplatz abgestellt und dafür auch ordnungsgemäß einen Parkschein gezogen.Was er nicht gesehen hatte: Einige Meter weiter wurde das Parken für den von ihm genutzten Zeitraum eingeschränkt.
Das Schild hätte er auch nicht sehen müssen, entschieden die Richter zugunsten des Autofahrers. Hätte die Einschränkung auf der vom Kläger genutzten Parkfläche gelten sollen, hätte die betreffende Kommune dies durch einen Zusatz klar stellen müssen. Da auch der Parkschein keine Ausnahmeregelung aufgedruckt habe, dürfe geparkt werden, sagten die Richter daher und wiesen die Stadt an, dem Kläger sowohl die erhobene Verwaltungs- als auch die Abschleppgebühr zu erstatten. (VG Köln, Az.: 20 K 3999/07)
Ohne Schutzbekleidung gibt es weniger Schmerzengeld
Zweiradfahrer sind nach dem Gesetz nur verpflichtet, einen geeigneten Schutzhelm zu tragen. Über die Schutzkleidung sagt die Straßenverkehrsordnung nichts aus. Kommt es zu einem Sturz, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg das Schmerzensgeld wegen der zu erwartenden schlimmeren Unfallfolgen gekürzt werden.Im vorliegenden Fall trug der Biker an den Beinen keine geeignete Schutzkleidung und hatte so Verletzungen erlitten. Das Gericht ging von einem "Verschulden gegen sich selbst" aus. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein "ordentlicher und verständiger Mensch" die nötige Sorgfalt außer Acht lässt, um sich vor einem Schaden zu schützen. Nach Ansicht des Gerichts geht jeder, der ohne ausreichende Schutzausrüstung Motorrad führt, bewusst ein erhöhtes Verletzungsrisiko ein.
Das wurde bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt, denn mit passender Schutzkleidung hätten die Verletzungen vermindert oder vermieden werden können. (Az:12U29/09)
Wer Mopped fährt, ist selbst dran schuld
Das Landgericht Frankfurt hat im Oktober 2007 die Klage eines Motorradfahrers auf Schadenersatz zurückgewiesen. Der Pilot kollidierte mit einem Radfahrer, der aus einem Waldweg auf die Straße bog. Laut Urteil müsse ein Verkehrsteilnehmer in einem Ausflugsgebiet immer mit plötzlich auftretenden Radfahrern rechnen.Das Risiko beim Motorradfahren sei ungleich höher als das beim Autofahren. Diese "Betriebsgefahr" lasse sich daher "grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen". Unfallfolgen würden schon deshalb ganz bewusst in Kauf genommen und dürften daher "ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden".
Polizei darf TÜV-Plakette auch auf Privatgelände kontrollieren
Die Polizei darf die TÜV-Plakette eines Autos auch auf einem Privatgelände kontrollieren, wenn dieses nicht abgesperrt ist. Darauf weist der Auto Club Europa (ACE) hin. Es handelt sich dann im Zweifel um öffentlichen Verkehrsraum, der jedermann zugänglich ist, auch und besonders Polizeibeamnten.Abgelaufene TÜV-Plaketten werden häufig auf diese Weise ermittelt. Der Kfz-Halter bekommt ein Verwarnungsgeld, denn ein zugelassenes Kraftfahrzeug muss grundsätzlich über eine gültige TÜV-Plakette verfügen, auch wenn es gar nicht oder nur selten im Straßenverkehr bewegt wird. Es spielt keine Rolle, ob die Überprüfung im ruhenden oder fließenden Verkehr erfolgt. Wer sein Auto nicht mehr nutzen will, sollte es abmelden, gegebenenfalls nur vorrübergehend, rät der ACE.
Mopped-Sturz auf Weg zum Mittagessen ist Arbeitsunfall
Was es nicht alles gibt: Da hat sich ein Mann in seiner 30-minütigen Mittagspause aufs Mopped geschwungen, um zu seiner Freundin zu düsen und dort etwas zu essen. Untwegs verunglückte er jedoch und wurde erheblich verletzt. So schlimm, so schlecht. Nun aber lehnte seine Berufsgenossenschaft eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.Das Argument der Versicherung: Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit seien nur wenige Minuten zur Essenseinnahme verblieben. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen.
Die Sozialrichter in Koblenz sahen das anders: Sie verurteilten die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und damit zur Entschädigungsleistung. Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobene Berufung zurück.
Unfallversicherungsschutz, so die Richter, bestehe grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft diene. Hier sei die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Weges gewesen, so das Landessozialgericht.
Einem Arbeitnehmer könne grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheide, existiere daher nicht. Achtung: Sobald der Löffel zum Mund geführt oder ins Schnitzel gebissen wird, ist es de jure aus mit dem Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. (LSG Rheinland-Pfalz L 2 U 105/09)
Große Feste lieber im Schleichgang umfahren
Jede Jahreszeit hat ihre Feste. Mal geht es besinnlicher zu, mal steppt der Bär. Und zu jeder Gelegenheit wird reichlich Alkoholisches ausgeschenkt - ob Glühwein, Märzenbock oder Federweißer. Die schwankenden Gäste solcher Feten sind in doppelter Hinsicht eine Gefahr für Auto- und Motorradfahrer. Was nämlich die Wenigsten wissen: Fahrzeugführer müssen im Umfeld solcher Festivitäten mit alkoholisierten Fußgängern rechnen und ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen. Eine Bikerin musste das zum Münchner Oktoberfest schmerzlich erfahren.An einer Kreuzung unweit der Oktoberfest-Wiese überquerte ein angetrunkener Fußgänger bei Rot die Fahrbahn. Dabei stieß er mit einer Motorradfahrerin zusammen, die stürzte und leichte Verletzungen erlitt. Das Motorrad wurde erheblich beschädigt. Die Frau verlangte von dem trinkfreudigen Wies'n-Besucher Schadenersatz - schließlich hätte sie keine Verkehrsregel verletzt. Doch die Richter am Münchner Amtsgericht hielten dies nicht für ausreichend und sahen eine 50-prozentige Mitschuld bei der Klägerin.
Die Motorradfahrerin hätte zur Oktoberfestzeit auf dieser Straße mit Betrunkenen rechnen müssen, die sich im Verkehr nicht mehr ordnungsgemäß verhalten könnten. Vor diesem Hintergrund sei ihre - prinzipiell zulässige - Geschwindigkeit zu hoch gewesen. (AG München, Az.: 331 C 22085/07)
Wer die Ohren zu sehr rockt, riskiert fette Strafe
Ob im Auto oder auf dem Mopped: Musik ist immer dabei. Und mancher reizt auch mal die Boxen voll aus. Dann dringt kein Geräusch aus der Umwelt mehr ins Ohr. Genau so heikel ist der Knopf im Ohr - vom iPod oder vom MP3-Player. Moderne Helmsysteme können nicht minder für eine intensive Beschallung des Mopped-Fahrers unterm Plaste-Hut sorgen. Das kann mit der Dauer nicht nur das eigene Gehör schädigen, sondern auch den Versicherungschutz beeinträchtigen, wenn man dabei andere wichtige Geräusche überhört.Die Lautstärke einer Hupe bringt es zwar auf stattliche 105 Dezibel, doch bei richtig lauter Musik wird sie leicht überhört. Wenn aber selbst das Martinshorn nicht mehr bis zum Ohr durchdringt und es dadurch zu einer Behinderung von Rettungswagen oder Polizei kommt, wird das für die Fahrer unter Umständen teuer: Gerichte können für diese Fahrlässigkeit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro verhängen.
Verschenken eines Autowracks kann strafbar sein
Auch wenn man Sachen verschenkt hat, kann man immer noch dafür verantwortlich gemacht werden. Dies stellte das Oberlandesgericht Celle klar. In dem verhandelten Fall wurde einer Frau vorgeworfen, sie habe ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug in einem kostenlosen Anzeigenblatt zum Ausschlachten angeboten und später an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt.Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das Verhalten der Angeklagten als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach dem Strafgesetzbuch strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe.
In der Revisionsinstanz stellte das Oberlandesgerich Celle jetzt klar, dass jeder Fahrzeughalter verpflichtet sei, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
In einer neuen Verhandlung muss jetzt festgestellt werden, ob die Frau vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. (OLG Celle, Az.: 32 Ss 113/09)
Mobile Verkehrsschilder sind bindend
Mobile Park- und Halteverbotsschilder sind zu beachten; das gilt laut auch dann, wenn ihre Vorderseiten nur vom Bürgersteig aus einzusehen sind. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist es unerheblich, ob der Verkehrsteilnehmer die Schilder subjektiv zur Kenntnis genommen hat oder nicht.Ihn treffen hier eigene Sorgfalts- und Informationspflichten. Dabei sind an die Sichtbarkeit von Schildern, die den ruhenden Verkehr regeln, geringere Anforderungen zu stellen. Bei mehreren an einer Straße zu verschiedenen Zwecken aufgestellten beweglichen Schildern kann es auch mal vorkommen, dass sie unterschiedliche Geltungszeiten anzeigen, die sich in überlappenden Bereichen teilweise sogar widersprechen.
Dies ist für die meisten Gerichte allerdings kein Grund, Milde vor Recht walten zu lassen. So auch nicht in einem aktuellen Urteilsspruch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. Hier ging es zeitlich unterschiedlich begrenzte Halteverbotszonen in einer Straße. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre problemlos erkennbar gewesen, dass die beiden Haltverbotszonen sich auf unterschiedliche Zeiträume bezogen und sich lediglich der räumliche Geltungsbereich beider Verbotszonen überschnitt, ließen die Richter einen Kläger abtropfen. (VG Berlin, Az.: VG 11 A 720.07 und OVG Hamburg, Az.: 3 Bf 408/08)
Radelverbot nach Alkoholfahrt unverhältnismäßig
Weil er nächtens mit seinem Fahrrad auf einem Radweg Schlangenlinien fuhr, hat eine Polizeistreife einen 61-Jährigen gestoppt. Der Mann hatte laut Blutprobe 2,33 Promille intus. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verknackte ihn ein Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn zudem auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen.Auch angesichts der damit verbundenen Kosten weigerte sich der Mann dieses Gutachten beizubringen. Im Gegenzug verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Hiergegen wehrte sich der Mann - mit Erfolg.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht Koblenz urteilten, dass ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden könne, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Hieran fehlte es jedoch im konkreten Fall, denn der Mann war erstmals auffällig geworden. Zudem habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lagen - auch wegen der bereits auferlegten Geldstrafe - nicht vor. (OVG Koblenz, Az.: 10 B 10930/09)
Vorfahrt schützt vor Haftung nicht
Dass die Vorfahrt nicht vor der Haftung schützt, musste kürzlich ein Porschefahrer einsehen. Münchener Richter urteilten, wer auf das ihm eigentlich zustehende Recht pocht, kann trotzdem den Schaden haben.In einer engen Straße kamen sich ein Mercedes und ein Porsche entgegen. Beide Fahrzeuge blieben zunächst stehen, weil der Platz zum Aneinandervorbeifahren nicht reichte, da sich auf der Seite des Mercedesfahrers ein parkendes Auto befand. Nachdem der Porschefahrer nicht zurückfahren wollte, versuchte der Mercedesfahrer zwischen dem Porsche und den geparkten Autos durchzufahren. Dabei wurde sein linker Kotflügel bis zu seiner Fahrertür beschädigt.
Die Erstattung der Reparaturkosten verlangte er von dem Porschefahrer. Dieser weigerte sich zu zahlen; schließlich habe derjenige zu warten, auf dessen Fahrbahnseite sich das Hindernis befinde.
Mit diesem Standpunkt hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Zwar sei es richtig, dass derjenige, der an einem Hindernis links vorbeifahren wolle, den entgegenkommenden Verkehr durchfahren lassen müsse. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Experten der Arag-Versicherung weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass hier der Gedanke maßgebend sei, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt werde. Wenn es die Verkehrslage erfordere, müsse ein Verkehrsteilnehmer auch auf seinen Vorrang verzichten. (AG München, Az.: 343 C 3667/09)
Autokauf rückgängig gemacht - Nutzungsgebühr fällig
Auch wer von einem Vertrag über den Kauf eines Autos zurücktritt, muss Wertersatz für die Nutzung leisten. Darauf verweisen Experten der Arag-Versicherung. Eine Frau erwarb von einem Kraftfahrzeughändler, einen gebrauchten BMW zu einem Kaufpreis von 4.100 Euro. Wegen Mängel an dem Fahrzeug wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Damit war der Verkäufer auch einverstanden.Zur Debatte stand jedoch noch, ob dem Verkäufer für die 36.000 Kilometer, die die Dame mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich zurückgelegt hatte, irgendein Ausgleich zusteht. Der BGH hat dies jetzt bejaht; dem stehe auch Europarecht nicht entgegen. Erhält der Käufer seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurück, muss er laut ARAG Experten für den genutzten Gegenstand auch eine entsprechende Nutzungsgebühr zahlen. (BGH,Az.: VIII ZR 243/08)
Regulierung auch gegen den Willen möglich
Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Laut einer Information der Arag-Versicherung hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen, dass darunter der Schadensfreiheitsrabatt leide.In dem zunächst vom Amtsgericht Coburg behandelten Fall war die Versicherungsnehmerin auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. Etwa einen Monat später meldete sich ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt bei der Versicherung. Er führte aus, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet und sprach deshalb ein Regulierungsverbot aus. Gleichwohl ersetzte die Versicherung dem Taxiunternehmen dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein.
Die Frau klagte gegen die Rückstufung. Die Klage, die ihrem Versicherer vorwarf, trotz Regulierungsverbots bezahlt und dadurch die Versicherungsprozente nach oben getrieben zu haben, blieb ohne Erfolg. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht verneinten einen Fehler der Versicherung. Denn als Pflichtversicherung müsse die Versicherung begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung habe sie einen weiten Ermessensspielraum.
Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende spreche, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich, so das Amtsgericht weiter. Daran ändere auch das Regulierungsverbot nichts. (LG Coburg, Az.: 32 S 15/09)
Diebstahl bei Probefahrt nicht immer versichert
Eine Teilkaskoversicherung muss unter Umständen nicht zahlen, wenn das versicherte Fahrzeug bei einer Probefahrt entwendet wird. Der spätere Kläger wollte das Motorrad verkaufen. Als ein ihm namentlich nicht bekannter Kaufinteressent erschien, vertraute er diesem das Zweirad zur Probefahrt an.Bedauerlicherweise war das einzige, was zurückkam, eine SMS, mit der der Interessent dem Kläger mitteilte, dass das Motorrad nun gestohlen sei. Der so Getäuschte wollte sich bei seiner Teilkasko schadlos halten und forderte 8.000 Euro Versicherungsleistung wegen Diebstahles. Der Versicherer weigerte sich aber zu bezahlen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Coburg an und wies die Klage ab. Der Kläger habe keinerlei Maßnahmen getroffen, um sich gegen die Entwendung zu schützen. Wer nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten vor der Probefahrt aufgenommen hat, läd den Täter zum Diebstahl geradezu ein - obwohl allgemein bekannt ist, dass bei Probefahrten häufig Betrügereien oder Trickdiebstähle vorkommen, so die Richter. (LG Coburg, Az.: 13 O 717)
Mopped bei Probefahrt geklaut - Versicherung muss doch zahlen
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass ein Motorradbesitzer Recht auf eine Entschädigung hat, wenn sein Motorrad bei einer Probefahrt gestohlen wird. Im September 2006 inserierte ein damals 46-jährige Motorradbesitzer seine BMW R 1200 GS im Internet.Auf das Angebot hin meldete sich ein Interessent, der sich als Josef Krause vorstellte. Er erschien zum vereinbarten Termin auf einer alten Yamaha FJ 1100. Der Verkäufer überließ dem Interessenten seine BMW für eine kurze Probefahrt, doch Herr Krause kam nicht wieder zurück. Wie sich später herausstellte, war die zurückgelassene Yamaha ein nicht umgemeldetes Bastlerfahrzeug im Wert von etwa 600 Euro und der Name des Interessenten schlichtweg falsch. Die Versicherung verweigerte damals dem Betrugsopfer eine Entschädigung, da er "Opfer eines nicht versicherten Betruges" geworden sei.
In zweiter Instanz wurde dem Motorradbesitzer vom OLG Recht gegeben und eine Entschädigung von 10.650 Euro aus seiner Teilkaskoversicherung zugesprochen.
"Das Gericht geht von einer Entwendung im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich begrenzten Probefahrt überließ, seinen Gewahrsam an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden ist. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt", begründet der juristische Verlag Juris.
Wer jedoch ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte sich bei der Probefahrt den Führerschein des Interessenten zeigen lassen und für den Notfall den Personalausweis als Pfand behalten.
Falschparker muss Abschleppkosten selbst tragen
Ein unbefugt auf fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug darf durch ein Abschleppunternehmen abgeschleppt werden. Das Unternehmen darf dieses Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben. Einen Autofahrer hatte es auf einem Parkplatz an einem Einkaufsmarkt erwischt. Er stellte - weil es bequem erschien - seinen Pkw auf einen Parkplatz, welcher für mehrere Einkaufsmärkte gedacht war, unbefugt ab. Die Schilder, die auf die Nutzung des Parkplatzes nur für Besucher der Einkaufsmärkte hinwiesen ignorierte er ebenso wie den Hinweis, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt würden.Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses abgeschleppt. Das Auto erhielt er nur gegen Zahlung der Abschleppkosten und der Inkassokosten zurück. Da der Fahrer der Ansicht war, diese Kosten könnten nicht von ihm verlangt werden, zog er vor Gericht und verlangte sein Geld von dem Eigentümer des Parkplatzes zurück.
Der Mann scheiterte mit seinem Begehren in allen Instanzen. Die Richter machten deutlich, dass auch, wenn noch andere Parkplätze frei sind, der Eigentümer das Recht hat, unbefugt Parkende abschleppen zu lassen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges stelle eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes dar, welcher nicht hinzunehmen sei. Der Eigentümer darf sein Recht auch mithilfe eines Abschleppunternehmens verwirklichen, erläutern Experten des Versicherungsunternehmens Arag. Der Mann blieb also auf den Abschleppkosten sitzen – lediglich die Inkassokosten in Höhe von 15 Euro wurden als nicht rechtmäßig angesehen. (BGH, Az.: V ZR 144/08)
Zählt der Polizist die Rotlichtphase mit, dann gilt das
Einundzwanzig, zweiundzwanzig – so zählte ein Polizist die Rotlichtphase einer Ampel über die der spätere Kläger gefahren ist. Der Verkehrssünder wollte die freie Zählung nicht gelten lassen und zog vor Gericht, berichtet der Versicherer ARAG. Die Richter machten jedoch deutlich, dass das Zählen „einundzwanzig, zweiundzwanzig, u.s.w.“ einer normalen Sprechgeschwindigkeit entspreche und der Polizist wisse, worauf es bei der Rotlichtüberwachung ankomme.Da der Polizist den Vorbereich, die Haltelinie und die Ampelanlage gut im Blick gehabt habe, seien vernünftige Zweifel an dessen Feststellungen nicht angebracht. Laut ARAG seien Stoppuhren und elektronische Messungen zwar genauer, ein qualifizierter Rotlichtverstoß könne aber eben auch durch Schätzung eines Zeugen festgestellt werden. Es genüge ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen könnten. (OLG Hamm, Az.: 3 Ss 55/09)
Wenn der Radler plötzlich den Weg kreuzt
Wer auf Pisten in Ausflugs- oder Wandergebiete unterwegs ist, sollte ein Adlerauge auf plötzlich aufkreuzende Spaziergänger oder Radfahrer haben. Rasselt ein Motorradfahrer mit einem jählings auf die Fahrbahn einbiegenden Radfahrer zusammen, ist er angeschmiert. Ein geschädigter Motorradfahrer konnte in einem Fall weder Schadensersatz- noch Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Laut einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main ist die Betriebsgefahr der Motorradfahrer grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst zu begreifen. Dadurch würde der Biker Unfallfolgen bewusst in Kauf nehmen und diese können in den überwiegenden Fällen nicht auf einen Unfallgegner abgewälzt werden. (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-20 O 8806/06)Das Rudel vergeigt den Versicherungsschutz
Bei schönem Wetter reiten Moppedfahrer oftmals im Pulk über die Piste. Dumm nur: Das gemütliche nebeneinander Herfahren ist verboten und führt zu einem Haftungsverzicht. Demzufolge kann ein im Pulk fahrender Motorradfahrer keinen Schadensersatz von einem Mitfahrer verlangen, der zum Beispiel durch starkes Abbremsen einen plötzlichen Auffahrunfall verursacht. Die Verabredung, in der Gruppe zu fahren, dadurch die Verkehrsregeln zu brechen und sich bewusst in Gefahr zu begeben, führt zur Annahme eines gegenseitigen Haftungsverzichts. (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 209/06)Wer zahlt, wenn Sturm das Mopped umpustet?
Stürme scheinen immer öfter übers Land zu fegen. Sie hinterlassen zum Teil Spuren der Verwüstung. Fällt ein Motorrad um oder wird von herumfliegenden Gegenständen getroffen, zahlt die Kaskoversicherung. Allerdings erst ab Windstärke 8: „Erreicht der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h, herrscht nach Versicherungsbedingungen Sturm“, so heißt es vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft.Wer eine Vollkaskoversicherung hat, braucht keine Zurückstufung befürchten: Sturmschäden werden als Teilkaskoschäden abgerechnet und abzüglich der Selbstbeteiligung ersetzt.